Richtlinien für Baumfällungen
Der Landkreis Märkisch-Oderland stellt klar: Das Naturschutzrecht gilt auch ohne Satzung
Viele Gartenbesitzer wiegen sich in falscher Sicherheit: Sie glauben, wenn es in ihrer Gemeinde keine Baumschutzsatzung gibt oder die eigene Tanne nicht geschützt ist, darf die Säge im Garten oder auf dem Grundstück frei kreisen. Das ist ein gefährlicher Irrtum!
Ein aktuelles Informationsschreiben des Landkreises Märkisch-Oderland stellt unmissverständlich klar, dass das Naturschutzrecht auch dort greift, wo die kommunale Satzung aufhört. Wer Bäume oder Gehölze entfernen möchte, muss zwingend drei rechtliche Ebenen im Blick behalten:
Das kommunale Baumschutzrecht. Gibt es vor Ort eine Baumschutzsatzung, erklärt diese bestimmte Bäume im bebauten Innenbereich zu geschützten Landschaftsbestandteilen. In diesem Fall ist die Gemeinde die erste Anlaufstelle für Genehmigungen und Ausnahmen (etwa während der gesetzlichen Brutschutzzeit).
Der allgemeine Schutz von Natur und Landschaft. Greift keine gemeindliche Satzung, weil die Baumart ausgenommen ist oder das Grundstück im Außenbereich liegt, bedeutet das keineswegs rechtlichen Freiraum. Hier greift die sogenannte Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes. Da isolierte Baumfällungen in der Regel keine klassischen Bauvorhaben sind, fallen sie unter diesen Auffangtatbestand. Als feste Prüfschwelle gilt: Bäume ab einem Stammumfang von 60 cm (gemessen in einer Höhe von 1,30 m) sind grundsätzlich kompensationspflichtig. Wer sie ohne Erlaubnis fällt, begeht einen illegalen Eingriff in den Naturhaushalt. Unterhalb dieser Grenze kann eine Fällung ebenfalls genehmigungspflichtig sein, wenn dadurch das Landschaftsbild oder die Ökologie erheblich beeinträchtigt werden, wie es oft bei Baumgruppen im Außenbereich der Fall ist. Zuständig für diese Fälle und die Vergabe schriftlicher Genehmigungen ist die Untere Naturschutzbehörde (UNB) des Landkreises.
Weiterführende Schutzvorschriften: Völlig unabhängig von Gemeindesatzungen gelten die strengen Regeln des Bundesnaturschutzgesetzes zum Artenschutz sowie zum Schutz von Biotopen, Naturdenkmälern oder Alleen immer und vollumfänglich. Nistplätze, Höhlen oder geschützte Tierarten dürfen niemals eigenmächtig beschädigt oder zerstört werden. Auch hierüber wacht die UNB.
Fazit: Bevor die Kettensäge gestartet wird, sollte der Weg immer zur Verwaltung führen. Bei Satzungsbäumen hilft die Gemeinde weiter, in allen anderen Fällen muss die Untere Naturschutzbehörde in Seelow kontaktiert werden. Das vollständige Schreiben des Landkreises Märkisch-Oderland mit allen rechtlichen Hintergründen können Sie auf der Webseite der Gemeinde Hoppegarten nachlesen.
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