Überarbeitung der Kitagebühren

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 6.10.2017 (OVG 6 A 15.15) einem Normenkontrollantrag stattgegeben und die Kitagebührensatzung einer Brandenburger Kommune für unwirksam erklärt. Das Gericht urteilte, dass „Elternbeiträge bzw. Kita-Gebühren keine Benutzungsgebühren im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG)“ sind.
Auch in der Hoppegartener Kita-Gebührensatzung wird in der Präambel auf den § 6 KAG Bezug genommen. Derzeit wird eine Überarbeitung vorbereitet, die wird aber keine Auswirkungen auf die Gebührenhöhe haben. Bei der Bemessung der Gebühren dürfen nur solche Parameter zugrunde gelegt werden, die nach den einschlägigen Bestimmungen (Kita-Gesetz sowie Durchführungsverordnungen) als Betriebskosten berücksichtigungsfähig sind. Einschlägig ist nicht das Brandenburgische KAG“ (Auszug Urteil OVG 6 A 15.15). Eine Ermittlung der Gebührenhöhe nach den Grundsätzen des § 6 KAG ist also nicht möglich.
Beanstandet hat das Gericht die Berücksichtigung kalkulatorischer Zinsen. Das trifft auf die Hoppegartener Satzung nicht zu. Für die Kalkulation werden ausschließlich die Bestandteile des Brandenburger Kitagesetzes und seiner Durchführungsverordnungen zugrunde gelegt. Das bedeutet, dass die Satzung das KAG in der Präambel zitiert, in der Kalkulation aber nicht auf den § 6 KAG zurückgreift.
Ermächtigungsgrundlagen müssen nicht in der Präambel genannt werden, weil kein Zitiergebot herrscht. Wenn die Nichtnennung einer Ermächtigungsgrundlage aber keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Satzung hat, dann muss im Umkehrschluss die Benennung einer Ermächtigungsgrundlage, die man aber gar nicht verwendet hat, ebenso auswirkungslos bleiben.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an: bianca.hinkel@gemeinde-hoppegarten.de .

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