Rauchmelder-Pflicht auch in Hoppegarten
Seit 1. Juli 2016 besteht eine Rauchwarnmelder-Pflicht für Neu- und Umbauten. Für Bestandsbauten gibt es eine Übergangsphase bis 31. Dezember 2020. Ab 1. Januar 2021 sind in allen Wohnräumen Rauchwarnmelder gesetzlich verpflichtend.
Rauchwarnmelder sollen in allen Aufenthaltsräumen, Schlafzimmern sowie in Fluren, die als Fluchtwege dienen, angebracht werden.
Abgesehen von der Pflicht können wir als Feuerwehr nur dazu raten, Rauchwarnmelder zu installieren. Die meisten Todesopfer von Bränden sind an Rauchvergiftungen gestorben.
Es wäre doch ein tolles und äußerst sinnvolles Weihnachtsgeschenk, gerade für die Liebsten. Bitte lassen Sie sich vom Fachhandel beraten, da es für verschieden große Wohnbereiche unterschiedliche Systeme gibt.
Marius Venslauskas
Gemeindewehrführer
Gemäß Brandenburgischer Bauordnung in der Fassung vom 15. November 2018 wurde Folgendes festgelegt: In Wohnungen müssen Aufenthaltsräume – ausgenommen Küchen – und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Diese müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig gemeldet wird.
In den Entscheidungshilfen wird dazu aufgeführt: Rauchwarnmelder stellen eine Maßnahme zur Nutzungssicherheit der Wohnungen, insbesondere während der Nachtruhe, dar. Sie dienen dem Schutz der Personen in der vom Brand betroffenen Wohnung. Rauchwarnmelder (nach DIN EN 14604) sind nach Herstellerangaben an der Zimmerdecke möglichst mittig im Raum zu installieren. In besonderen Fällen kann auch mehr als ein Rauchmelder erforderlich sein.
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